Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Anmieten von Spielflächen und Ausrüstung des Paintball-Sportclub Freital e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Spieler und dem Paintball-Sportclub Freital e.V. gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paintball-Sportclub Freital e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Abweichende Bedingungen des Spielers werden vom Paintball-Sportclub Freital e.V. nicht anerkannt, es sei denn, der Paintball-Sportclub Freital e.V. hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

Mit der telefonischen Bestellung einer Spielfeldreservierung oder mit der Absendung einer Spielfeldreservierung auf der Website des Paintball-Sportclub Freital e.V. unterbreitet der Spieler dem Paintball-Sportclub Freital e.V. ein Angebot auf Vertragsabschluss unter Anerkennung dieser AGB des Paintball-Sportclub Freital e.V..

Der Spieler erklärt mit Abgabe seines Angebotes, diese AGB umfassend zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.

Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Angebotes des Spielers durch den Paintball-Sportclub Freital e.V. zustande.

§ 3 Mindestalter und gesundheitlicher Zustand des Spielers

Das Spielen von Paintball ist erst mit dem Erreichen des 18. Lebensjahr erlaubt. Der gültige Personalausweis/Reisepass jedes Spielers, auch bei Gruppen, ist bei jedem Anmietungsvorgang zum Zweck der Alterskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Paintballsport kann mit großer physischer oder psychischer Anstrengung verbunden sein, so dass das Spiel einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand des Spielers erfordert.

Jeder Spieler erklärt mit Spielantritt, sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand zu befinden.

Die Spieler dürfen nur Farbmarkierungswaffen mit einer Mündungsenergie gemäß den geltenden Waffengesetzen nutzen.

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. behält sich das Recht vor, Spieler, die aus Sicht des Paintball-Sportclub Freital e.V. nicht für den Sport geeignet sind, vom Spielbetrieb auszuschließen.

§ 4 Verhaltensregeln für den Spieler / Nutzung der Anlage / Spielbetrieb / Mediennutzung

1. Auf der gesamten Anlage ist den Weisungen des Paintball-Sportclub Freital e.V. sowie dessen Personal ausnahmslos Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können die betroffenen Spieler, ohne jegliche Erstattung von Mietzahlungen, vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

2. Der Spieler darf in angetrunkenem Zustand nicht am Spiel teilnehmen, eine Alkoholkontrolle darf vom Paintball-Sportclub Freital e.V. im Wege der Atemalkoholkontrolle durchgeführt werden.

3. Jeder Spieler muss sich bei Anreise unverzüglich beim Paintball-Sportclub Freital e.V. anmelden. Das Betreten der Anlage sowie der Spielfelder und Aufenthaltsbereiche ist ohne vorherige Anmeldung untersagt.

4. Der Spieler ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände in unmittelbarem Besitz zu halten und diese ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen auf dem Gelände des Spielfeld zu verwenden.

5. Der Spieler ist selbst für die Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes sowie für Verstöße gegen die guten Sitten verantwortlich.

6. Der Spieler verpflichtet sich, sämtliche Einrichtungen sowie erhaltene Leihausrüstung sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

§ 5 Preise, Kaution und Zahlungsbedingungen

1. Der Paintball-Sportclub Freital e.V. behält sich das Recht vor, für alle Mietgegenstände eine Kaution zu verlangen.

2. Der Mietpreis bestimmt sich nach der auf der Homepage des Paintball-Sportclub Freital e.V. und auf dem Aushang in den Geschäftsräumen des Paintball-Sportclub Freital e.V. veröffentlichten Preisliste und ist vor dem Spielstart zu zahlen.

Der Mietpreis wird nach Blöcken berechnet. Ein Block besteht aus drei aufeinander folgenden vollen Stunden, gerechnet ab Übergabe der Mietsache.

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro inklusive der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer.

3. Aufrechnung mit Gegenforderungen kann der Spieler nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Dauer des Mietverhältnisses

Die Mietdauer endet mit Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums und gilt längstens für eine Zeitdauer bis zum Ende der Öffnungszeiten des gleichen Tages.

Das Mietverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Bis zum Ende des Mietverhältnisses ist der Mietzins zu zahlen. Wird der Mietgegenstand nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben, so ist eine Gebühr für jede weitere angefangene Stunde fällig.

§ 7 eigene Ausrüstung des Spielers

Die Nutzung eigener Ausrüstung ist nur dann erlaubt, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen des Paintballsports entsprechen.

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen, die Nutzung mitgebrachter Ausrüstungsgegenstände zu verbieten.

Das Mitbringen eigener Paintball-Kugeln ist untersagt.

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. behält sich das Recht vor, bei Zuwiderhandlungen die betroffenen Spieler, ohne jegliche Erstattung, vom Spielbetrieb auszuschließen.

§ 8 Haftung des Spielers

Vom Spieler verursachte Schäden des Paintball-Sportclub Freital e.V. sind vom Spieler zu ersetzen.

Der Spieler haftet dem Paintball-Sportclub Freital e.V.

a. als Gesamtschuldner neben Dritten, denen er die Waffe ohne Erlaubnis des Paintball-Sportclub Freital e.V. ausgehändigt hat nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen

b. für den Verlust von Mietgegenständen

c. bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder mutwillige Beschädigung an Mietgegenständen entstehen

d. bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung, Zerstörung der/des Mietgegenstandes

e. bei Missbrauch wie Öffnen, Entfernen, Beschriften oder Überkleben der Mietgegenstände

In diesen Fällen kann der Paintball-Sportclub Freital e.V. Schadenersatz in Höhe des Neuwertes verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Paintball-Sportclub Freital e.V. ausdrücklich vor.

§ 9 Haftung des Paintball-Sportclub Freital e.V.

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. übernimmt keine Haftung für Aufwendungen und Kosten des Spielers, sollte der Spielbetrieb aufgrund von Umständen, welche nicht vom Paintball-Sportclub Freital e.V. beeinflussbar sind, wie etwa wetterbedingte Ereignisse oder fehlende Funktion der von den Spielern mitgebrachten Ausrüstung, nicht stattfinden können.

Für alle mitgebrachten Sachen des Spielers wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

Für selbstverschuldete Unfälle, Schäden an Kleidung oder Fahrzeugen sowie Unfälle eines Mitspielers, die durch Missachtung der AGB oder der Sicherheitseinweisung geschehen, wird keine Haftung übernommen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

Für andere Schäden haftet der Paintball-Sportclub Freital e.V. nur, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, durch den Paintball-Sportclub Freital e.V. oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

§ 10 Rücktrittsrecht

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. behält sich ausdrücklich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls ohne eigenes Verschulden die Umsetzung des Vertrages nicht möglich sein sollte.

In einem solchen Fall wird der Paintball-Sportclub Freital e.V den Spieler unverzüglich darüber informieren und eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an den Spieler erstatten.

§ 11 Foto- und Videoaufnahmen durch den Besucher

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. erlaubt den Spielern, für nicht gewerbliche Zwecke Foto- und Videoaufnahmen auf dem Gelände des Paintball-Sportclub Freital e.V. von sich selbst, nicht jedoch von Mitgliedern und/oder Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen des Paintball-Sportclub Freital e.V., zu machen.

Einer Veröffentlichung derart erstellten Foto- und/oder Videomaterials wird ausdrücklich widersprochen. Zu einer Veröffentlichung bedarf es einer vorherigen schriftlichen Genehmigung des Paintball-Sportclub Freital e.V..

§ 12 Foto- und Videoaufnahmen und Speicherung und Verwendung der persönlichen Daten des Spielers durch den Paintball-Sportclub Freital e.V.

Von Mitgliedern und/oder Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen des Paintball-Sportclub Freital e.V. erstellte Foto- und Videoaufnahmen, auf denen die Spieler zu sehen sind, kann der Paintball-Sportclub Freital e.V. ohne vorhergehende Erlaubnis abgebildeter Personen, für seine Zwecke verwenden. Dies umfasst auch die Veröffentlichung in Sozialen Netzwerken sowie die Nutzung der Aufnahmen zu Werbezwecken.

Der Spieler wird dazu eine Einverständniserklärung abgeben.

§ 13 Nebenabreden

Nebenabreden haben nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Paintball-Sportclub Freital e.V. Gültigkeit.

§ 14 Gerichtsstand/Recht

Es gilt deutsches Recht.

Gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird - soweit gesetzlich zulässig - Dresden als Gerichtsstand vereinbart.

Der Paintball-Sportclub Freital e.V. ist berechtigt, Klage auch am Sitz des Spielers zu erheben.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Paintball-Sportclub Freital e.V.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser AGB nicht, unwirksam oder aus welchen Gründen nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auch des Vertrags zwischen dem Paintball-Sportclub Freital e.V. und dem Spielers nicht.

Vielmehr ist die nichtige, unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende zu ersetzen, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung gekannt hätten.

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